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Wer darf eigentlich die Leiter prüfen? Die unterschätzte Pflicht zur „befähigten Person" im Betrieb

Rund 20.000 meldepflichtige Leiterunfälle zählt die DGUV pro Jahr. Trotzdem wissen viele Betriebe nicht, dass ihre Leitern und Tritte regelmäßig von einer „befähigten Person" geprüft werden müssen – und wer das überhaupt sein darf.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Kaum ein Arbeitsmittel ist so alltäglich – und so unfallträchtig – wie die Leiter. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ereignen sich in Deutschland jährlich gut 20.000 meldepflichtige Unfälle beim Umgang mit Leitern; Abstürze gehören seit Jahren zu den häufigsten Ursachen schwerer und tödlicher Arbeitsunfälle. Die Ironie dabei: Gerade weil Leitern, Tritte und Fahrgerüste so selbstverständlich benutzt werden, gerät eine gesetzliche Pflicht leicht aus dem Blick, die viele kleinere Betriebe nur vom Hörensagen kennen – die regelmäßige Prüfung durch eine sogenannte befähigte Person.

Was das Gesetz verlangt

Die Grundlage bildet die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), konkretisiert durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (insbesondere TRBS 1203 zur befähigten Person und TRBS 2121 zur Absturzgefährdung) sowie die einschlägigen DGUV-Regelwerke, etwa die DGUV Information 208-016 zu Leitern und Tritten. Danach müssen Arbeitgeber nicht nur geeignete Arbeitsmittel bereitstellen, sondern deren sicheren Zustand fortlaufend gewährleisten. Leitern, Tritte und Fahrgerüste sind wiederkehrend zu prüfen – in der Praxis meist mindestens einmal jährlich, abhängig von Nutzungshäufigkeit und Einsatzbedingungen, die der Betrieb in seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen muss.

Entscheidend ist, wer prüft: Die Prüfung darf nur eine befähigte Person durchführen – jemand mit Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit im entsprechenden Bereich, der die Prüfkriterien kennt, Mängel bewerten und die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentieren kann. Ein kurzer Blick des Hausmeisters auf die Sprossen genügt diesen Anforderungen nicht.

Ein wachsender Schulungsmarkt

Um diese Qualifikation herum ist längst ein eigener Weiterbildungsmarkt entstanden. Hersteller, Berufsgenossenschaften und private Anbieter bieten ein- bis zweitägige Seminare an, die Beschäftigte zur befähigten Person für Leiter- und Gerüstprüfungen qualifizieren. Jüngstes Beispiel: Der hessische Steigtechnikhersteller KRAUSE bewirbt aktuell per Pressemitteilung sein Seminarprogramm, das nach Unternehmensangaben von Kompaktseminaren für mehrere Arbeitsmittelgruppen über Praxisseminare für einzelne Gerätetypen bis zu Schulungen für ortsfeste Steigleitern und persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz reicht. Ähnliche Angebote gibt es von praktisch allen größeren Herstellern der Branche sowie von TÜV, DEKRA und den Berufsgenossenschaften selbst.

Dass die Anbieter dabei auch eigene Geschäftsinteressen verfolgen, liegt auf der Hand – Schulungen, Prüfplaketten und digitale Dokumentationssysteme sind ein Zusatzgeschäft zum Leiterverkauf. Am zugrunde liegenden Befund ändert das nichts: Die Prüfpflicht existiert, sie wird bei Begehungen durch Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften abgefragt, und im Schadensfall kann eine fehlende oder nicht dokumentierte Prüfung für Verantwortliche haftungsrechtlich unangenehm werden.

Warum sich interne Prüfer für Betriebe rechnen können

Für viele Unternehmen stellt sich die Frage: extern prüfen lassen oder eigene Leute qualifizieren? Wer regelmäßig viele Leitern, Tritte und Gerüste im Einsatz hat – etwa in Instandhaltung, Facility Management oder Handwerk – fährt mit intern befähigten Personen oft flexibler. Prüfungen lassen sich in den Betriebsablauf integrieren, beschädigte Arbeitsmittel werden früher erkannt und aus dem Verkehr gezogen, und die Dokumentation bleibt im Haus. Bei wenigen Arbeitsmitteln kann dagegen der externe Prüfdienst wirtschaftlicher sein.

Unabhängig vom Modell gilt: Die Prüfung ersetzt nicht die tägliche Sicht- und Funktionskontrolle durch die Benutzer selbst vor jeder Verwendung – auch das schreibt das Regelwerk vor. Und sie ersetzt nicht die Grundsatzfrage, ob die Leiter überhaupt das richtige Arbeitsmittel ist: Die TRBS 2121 verlangt seit Jahren, vorrangig sicherere Alternativen wie Gerüste oder Hubarbeitsbühnen zu prüfen, bevor zur Anlegeleiter gegriffen wird.

Fazit

Die Leiterprüfung ist ein unspektakuläres Stück Arbeitsschutz – aber eines mit realer Wirkung, gemessen an gut 20.000 Leiterunfällen pro Jahr. Betriebe, die das Thema bisher dem Zufall überlassen, sollten es in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen und klären, wer bei ihnen die Rolle der befähigten Person übernimmt.


Redaktionelle Einordnung anlässlich einer Pressemitteilung der KRAUSE-Werk GmbH & Co. KG auf openPR.de; Unfallzahlen laut DGUV. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar – maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorschriften und die Beratung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. die zuständige Berufsgenossenschaft.

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