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Trennung ohne Trauschein: Warum das Aus für unverheiratete Paare rechtlich anders läuft

Immer mehr Paare leben zusammen, ohne zu heiraten. Trennen sie sich, greift keines der Schutzsysteme, die eine Scheidung ordnet. Was für Verheiratete das Gesetz regelt, müssen unverheiratete Paare selbst geregelt haben – sonst entscheidet am Ende, wer zufällig im Vertrag steht.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist längst kein Randphänomen mehr. Millionen Menschen in Deutschland teilen Wohnung, Konto und Alltag, ohne den Gang zum Standesamt. Solange die Beziehung hält, spielt das juristisch kaum eine Rolle. Kommt es zur Trennung, zeigt sich der Unterschied zur Ehe allerdings schlagartig – und meist zum Nachteil desjenigen, der wirtschaftlich schwächer dasteht. Eine aktuelle Ratgeber-Veröffentlichung aus der Anwaltschaft nimmt das Thema erneut auf. Anlass genug, die zentralen Punkte nüchtern zu sortieren.

Kein automatischer Ausgleich des Vermögens

Der wohl folgenreichste Unterschied betrifft das Vermögen. Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Zugewinnausgleich dafür, dass der während der Ehe erwirtschaftete Zuwachs zwischen beiden Partnern hälftig geteilt wird. Für unverheiratete Paare existiert dieses Instrument nicht. Was jeder in die Beziehung mitgebracht oder während der Beziehung erworben hat, bleibt rechtlich sein Eigentum. Wer also die Karriere zurückstellt, den Haushalt führt oder den Partner beim Aufbau eines Unternehmens unterstützt, hat am Ende keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Anteil an dem gemeinsam Erreichten.

Ausgleichsansprüche kommen nur in engen Ausnahmefällen in Betracht – etwa wenn ein Partner erhebliche Beiträge geleistet hat, die deutlich über das hinausgehen, was das Zusammenleben normalerweise mit sich bringt. Die Rechtsprechung behandelt solche Fälle unter anderem nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Verlässlich ist das nicht: Es sind Einzelfallentscheidungen mit hohen Anforderungen an den Nachweis.

Unterhalt gibt es nur wegen der Kinder

Auch beim Unterhalt trennen sich die Wege. Zwischen den Partnern selbst besteht nach dem Ende einer nichtehelichen Beziehung grundsätzlich keine Unterhaltspflicht. Den Trennungs- und den nachehelichen Unterhalt, die das Eherecht kennt, gibt es hier schlicht nicht.

Eine bedeutsame Ausnahme bildet der Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Geht aus der Beziehung ein Kind hervor, kann der Elternteil, der das Kind betreut, vom anderen Unterhalt verlangen – in der Regel für mindestens drei Jahre ab der Geburt, unter Umständen länger. Dieser Anspruch knüpft aber an die Elternschaft an, nicht an die Partnerschaft. Er endet nicht mit der Trennung, sondern richtet sich nach der Betreuung des Kindes.

Wem gehört, was zusammen angeschafft wurde

Bei gemeinsamen Anschaffungen entscheidet vor allem, was auf dem Papier steht. Wer im Kaufvertrag, im Grundbuch oder als Halter eingetragen ist, gilt rechtlich als Eigentümer. Steht die gemeinsam bewohnte Immobilie nur auf einen Namen, ändert die jahrelange gemeinsame Nutzung daran nichts. Umgekehrt entsteht bei gemeinsamem Erwerb Miteigentum, das im Streitfall auseinandergesetzt werden muss – notfalls über eine Teilungsversteigerung, die für beide Seiten teuer werden kann.

Praktisch heißt das: Wer Wert darauf legt, an einem gemeinsam finanzierten Auto oder einer Küche beteiligt zu sein, sollte auch als Eigentümer erkennbar sein. Zahlungen vom eigenen Konto zu belegen, hilft im Nachhinein nur begrenzt.

Das Erbrecht kennt den Lebensgefährten nicht

Ein Punkt, der oft übersehen wird, betrifft nicht die Trennung, sondern den Todesfall. Unverheiratete Partner erben einander nach dem Gesetz nicht – unabhängig davon, wie lange sie zusammengelebt haben. Ohne Testament geht der überlebende Partner leer aus, und selbst mit Testament fällt er steuerlich in die ungünstigste Klasse mit einem niedrigen Freibetrag. Wer den anderen absichern will, muss aktiv werden.

Was sich vorab regeln lässt

Der gemeinsame Nenner all dieser Punkte: Das Gesetz stellt für Unverheiratete kein Auffangnetz bereit. Wer nicht heiraten möchte, kann vieles über einen Partnerschaftsvertrag klären – etwa den Umgang mit gemeinsamem Eigentum, Ausgleichszahlungen oder die Nutzung der Wohnung nach einer Trennung. Auch Vollmachten für Krankheit und Notfall sowie ein Testament gehören dazu. Solche Vereinbarungen sind unbequem, solange die Beziehung trägt. Genau dann aber lassen sie sich in Ruhe treffen – und nicht im Streit.


Dieser Beitrag ordnet die rechtliche Ausgangslage redaktionell ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung des konkreten Einzelfalls sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.