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Barrierefrei ist Pflicht: Was das BFSG seit 2025 von Websites und Webshops verlangt

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Webshops, Apps und Online-Dienste barrierefrei sein. Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz konkret verlangt, wer ausgenommen ist und warum es mehr als eine Pflichtübung ist.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Wenn ein Sportverband ankündigt, seine digitalen Angebote gemeinsam mit einem Partner barrierefreier zu machen, klingt das zunächst nach einer freundlichen Geste. Tatsächlich steht dahinter ein handfester rechtlicher Rahmen, der seit dem vergangenen Jahr für viele Unternehmen und Organisationen gilt: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es verlagert digitale Teilhabe von einer Frage des guten Willens zu einer Frage der Pflicht – und betrifft weit mehr Anbieter, als viele zunächst vermuten.

Was das Gesetz verlangt

Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie um und gilt verbindlich seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und digitaler Dienstleistungen dazu, diese barrierefrei zu gestalten. Im Mittelpunkt stehen dabei Angebote, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten: Webshops, Online-Buchungen, Banking-Anwendungen oder Apps. Barrierefrei bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen die Angebote wahrnehmen, bedienen und verstehen können – etwa über ausreichende Kontraste, eine Bedienbarkeit per Tastatur oder Texte, die von Screenreadern vorgelesen werden können.

Als technische Orientierung dienen anerkannte Standards für barrierefreie Webinhalte. Neu ist außerdem, dass betroffene Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen sollen – ähnlich platziert wie Impressum oder Datenschutzerklärung. Damit wird für Nutzerinnen und Nutzer nachvollziehbar, welche Angebote barrierefrei gestaltet sind und wo es Einschränkungen gibt.

Wer betroffen ist – und wer nicht

Das Gesetz nimmt nicht jeden in die Pflicht. Ausgenommen sind nach den vorliegenden Informationen Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen – also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Wer dagegen Produkte herstellt, fällt auch als Kleinstunternehmen unter die Anforderungen. Diese Unterscheidung sorgt in der Praxis für Klärungsbedarf, weil viele Anbieter Produkte und Dienstleistungen kombinieren. Im Zweifel lohnt der Blick in die konkreten gesetzlichen Vorgaben oder eine fachliche Beratung, statt sich auf eine pauschale Einschätzung zu verlassen.

Spürbar wird das Gesetz auch durch mögliche Konsequenzen. Verstöße können den verfügbaren Informationen zufolge mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommt das Risiko, von Mitbewerbern oder bestimmten Verbänden abgemahnt zu werden. Für viele Unternehmen ist deshalb weniger die Bußgeldhöhe das treibende Argument als die Sorge vor Abmahnwellen und Reputationsschäden.

Warum das mehr ist als eine Pflichtübung

Die Diskussion um das BFSG dreht sich häufig um Aufwand und Fristen. Dabei gerät der eigentliche Zweck leicht aus dem Blick: Barrierefreiheit kommt einer großen Gruppe zugute – Menschen mit Seh-, Hör- oder Bewegungseinschränkungen, aber auch älteren Nutzerinnen und Nutzern oder Menschen in Situationen, in denen sie ein Angebot nur eingeschränkt bedienen können. Viele Maßnahmen, die für Barrierefreiheit nötig sind, verbessern zugleich die allgemeine Nutzbarkeit: klar strukturierte Seiten, gute Lesbarkeit und verständliche Bedienführung helfen allen.

Dass nun auch Akteure aus Sport, Kultur oder Handel ihre digitalen Angebote überprüfen, ist insofern weniger ein PR-Thema als Ausdruck eines breiteren Umbruchs. Digitale Teilhabe wird vom Zusatz zum Standard. Für Unternehmen bedeutet das, Barrierefreiheit nicht als einmaliges Projekt, sondern als dauerhafte Aufgabe zu begreifen – bei jedem Relaunch, jeder neuen Funktion und jedem neuen Online-Dienst. Wie konsequent das Gesetz durchgesetzt wird und wie sich die Praxis bei Abmahnungen entwickelt, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.


Dieser Beitrag ordnet ein rechtlich relevantes Thema redaktionell ein und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang das BFSG im Einzelfall gilt, sollte mit fachkundiger Beratung oder der zuständigen Stelle geklärt werden.

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