Schulungspflicht ohne Lehrplan: Was Artikel 4 der KI-Verordnung Betrieben abverlangt
Seit Februar 2025 müssen Unternehmen, die KI einsetzen, für ausreichende KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten sorgen. Was das konkret heißt, sagt die Verordnung nicht – ab dem 2. August 2026 können die Aufsichtsbehörden die Pflicht aber durchsetzen.
Weiterbildungsanbieter werben derzeit auffällig häufig mit einem Argument: KI-Kompetenz sei nun gesetzlich vorgeschrieben. Der Verweis geht auf Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung, der seit dem 2. Februar 2025 gilt. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen demnach dafür sorgen, dass ihr Personal und die in ihrem Auftrag handelnden Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Der Satz ist kurz. Was er in einem Betrieb mit zwölf Beschäftigten und einem Chatbot-Abonnement bedeutet, steht nirgends.
Eine Pflicht, die den Inhalt offenlässt
Der Gesetzestext nennt weder Stundenzahlen noch Curricula, keine Zertifikate und keine Prüfungen. Er verlangt, dass die Maßnahmen zu den technischen Kenntnissen, der Erfahrung und dem Ausbildungsstand der betroffenen Personen passen – und zum Kontext, in dem die Systeme eingesetzt werden. Wer ein Sprachmodell für Textentwürfe nutzt, braucht damit erkennbar etwas anderes als ein Betrieb, der ein KI-gestütztes Bewerbungsvorauswahl-System betreibt.
Diese Offenheit ist beabsichtigt, erzeugt in der Praxis aber ein bekanntes Muster: Wo ein Gesetz eine Pflicht formuliert, ohne sie zu quantifizieren, entsteht rasch ein Markt an Angeboten, die Rechtssicherheit versprechen. Ein Schulungszertifikat allein erfüllt Artikel 4 jedoch nicht automatisch – maßgeblich ist, dass die Maßnahmen zum tatsächlichen Einsatz passen und dass sie dokumentiert sind. Umgekehrt gilt: Wer gar nichts unternimmt und keinerlei Nachweis führen kann, hat im Zweifel ein Problem.
Warum der August 2026 als Zäsur gilt
Die Kompetenzpflicht gilt seit Anfang 2025, war zunächst aber weitgehend folgenlos, weil die nationale Durchsetzungsarchitektur fehlte. Das ändert sich zum 2. August 2026: Ab diesem Datum verfügen die von den Mitgliedstaaten benannten Aufsichtsbehörden über ihre vollen Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse. In Deutschland ist vorgesehen, die Bundesnetzagentur als zentrale Stelle einzusetzen; das dafür nötige nationale Durchführungsgesetz war zuletzt noch im parlamentarischen Verfahren.
Verstöße gegen Verpflichtungen dieser Kategorie sind nach der Verordnung mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bedroht. Solche Höchstbeträge zielen erkennbar auf große Anbieter und nicht auf Handwerksbetriebe – sie sind Obergrenzen, keine Regelsätze. Für kleine und mittlere Unternehmen sieht die Verordnung ausdrücklich vor, dass ihre Interessen und ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit bei der Bemessung berücksichtigt werden.
Was sich daraus praktisch ableiten lässt
Aus der Systematik der Verordnung ergeben sich drei nüchterne Konsequenzen. Erstens ist die Pflicht rollenbezogen: Sie betrifft die Personen, die mit den Systemen arbeiten, nicht pauschal die gesamte Belegschaft. Zweitens ist sie einsatzbezogen: Der nötige Umfang wächst mit dem Risiko der Anwendung. Drittens ist sie dokumentationsbezogen: Ohne Nachweis lässt sich im Ernstfall nicht belegen, dass etwas geschehen ist.
Interessant ist dabei ein Nebeneffekt, der in der Debatte um Bußgelder untergeht. Viele Betriebe wissen schlicht nicht, welche KI-Systeme bei ihnen bereits im Einsatz sind – über Funktionen, die Softwareanbieter still in bestehende Produkte integriert haben, über Werkzeuge, die einzelne Abteilungen eigenständig eingeführt haben. Die Kompetenzpflicht zwingt damit indirekt zu einer Bestandsaufnahme, die unabhängig von jeder Regulierung sinnvoll wäre.
Ob Artikel 4 tatsächlich zu einem Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit wird oder eher als flankierende Norm neben den Regeln für Hochrisikosysteme steht, ist derzeit offen. Die Aufsichtsbehörden haben bislang keine Praxis entwickelt, an der sich Unternehmen orientieren könnten.
Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung. Die Auslegung der KI-Verordnung ist in vielen Punkten noch nicht durch Behördenpraxis oder Rechtsprechung geklärt; für die Bewertung eines konkreten Falls ist fachkundiger Rat erforderlich.